ELBTAL-Modellhelicopter e.V.

Interner Bereich

Mitgliederinfo 2021-01

Registrierung

In den letzten Tagen haben wir alle eine Mail des Luftfahrtbundesamtes erhalten. Leider ist diese bei einigen Mitgliedern im SPAM-Ordner gelandet, bzw. wurde nicht geöffnet, da es einen externen Link enthält.

In dieser Mail wird die Registrierung beschrieben mit Hinweisen auf den bald geforderten neuen Drohnenführerschein.

Da das Thema sehr vielschichtig ist, möchten wir euch ein paar wesentliche Grundlagen zur Kenntnis bringen.

 

(1) Generell gilt, dass die neue EU-Verordnung den Betrieb von UAS regelt. UAS ist die Abkürzung für Unmanned Aircraft System (unbemanntes Luftfahrzeugsystem) und besteht aus einem unbemannten Luftfahrzeug sowie der Ausrüstung für dessen Fernsteuerung.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein zivil genutztes UAS auch als Drohne bezeichnet, allerdings zählen zu den UAS auch unsere Flugmodelle. Dies bedeutet, dass alle Regelungen auch für Modellluftfahrzeuge gleichermaßen Anwendung finden, wobei allerdings einige besondere Regelungen für die Mitglieder von Modellflugverbänden bestehen.

(2) Wir unterscheiden in verschiedene Kategorien. Der Begriff „Offene Kategorie“ wird beschrieben als „offen für Jedermann“. UAS dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung betrieben werden. Das EU-Drohnenrecht kennt auch die Spezielle und die Zulassungspflichtige Kategorie. Der UAS-Betrieb in diesen beiden Kategorien bedarf, im Gegensatz zur Offenen Kategorie, einer oder mehrerer vorheriger Genehmigung(-en) durch die zuständige Luftfahrtbehörde.

Die Spezielle oder Zulassungspflichtige Kategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird. Im Folgenden gehe ich daher nur auf die Offene Kategorie ein.

(3) Generell gilt In der Offenen Kategorie eine max. zulässige Flughöhe von 120 m, ein Mindestalter des Piloten von 16 Jahre, Das Abwerfen von Gegenständen ist nicht erlaubt.

Es gibt weiterhin drei Unterkategorien
A1  <250gr,   Klasse C0,         es darf an Unbeteiligte herangeflogen, aber nicht überflogen werden
A1  <900gr,   Klasse C1,         es darf an Unbeteiligte herangeflogen, aber nicht überflogen werden
A2  <4kg,      Klasse C2,         es darf nur bis auf 30m an Unbeteiligte herangeflogen werden
A3  <25kg,    Klasse C3,4       keine Gefährdung Unbeteiligter, 150m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-und Industriegebiete

(4) Fliegen in der Kategorie offen ist nur erlaubt in der Flugart „VLOS“ - „Visual Line of Sight“, also in Sichtweite des Piloten. Der sogenannte „First Person View“, also das Fliegen unter einer Brille ist nur gestattet, wenn ein zweiter Pilot das UAS ständig beobachtet – also auch nur unter VLOS - und dabei direkten Kontakt zu dem Piloten unter der Brille hat.


(4) Ab dem 01.01.2021 müssen alle UAS Betreiber registriert sein; das Luftfahrtbundesamt (LBA) hat mit einer Allgemeinverfügung diesen EU-weiten Prozess bis zum 30.04.2021 verlängert.

Weiterhin dürfen UAS bis zum 31.12.2022 ohne Klassenzertifizierung (C0 bis C4) betrieben werden.

(6) Modelle, die keine Klassenzertifizierung aufweisen (unsere ganzen Modelle) dürfen weiter betrieben werden, allerdings sind einige Betriebsbestimmungen zu erfüllen.

Bis zum 31.12.2022
Modelle der Unterkategorie A1  gemäß nationalen bestimmungen
Modelle der Unterkategorie A2 Absolvierung Training entsprechend der Klasse A2
Modelle der Unterkategorie A3 Absolvierung Training entsprechend der Klasse A3

Ab dem 01.01.2023
Modelle < 250gr           Einhaltung aller Regularien der Klasse A1
Modelle < 25kg            Einhaltung aller Regularien der Klasse A3

(7) Die EASA beschreibt auf ihrer Homepage die besonderen Bestimmungen für Modellflieger.
- Auf einem Modellflugplatz innerhalb der Bestimmungen der Aufstiegsgenehmigung
- Ausserhalb eines Modellflugplatzes nur in den vom LBA zur Verfügung gestellten  Luftraum
- Einhaltung der Bestimmungen für die Unterkategorie A3

(8) Drohnenführerschein.
Aktuell gilt noch unser Kenntnisnachweis des DMFV. Da allerdings das LBA nicht eingebunden wurde, kann dieser Kenntnisnachweis nicht in den neuen EU-Drohnenführerschein gewandelt werden.

Es gibt gemäß der Verordnung (EU) 2019/947 zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Steuerer von UAS in der Offenen Kategorie - den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Beide sind 5 Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

(9) EU-Kompetenznachweis für die Offene Kategorie, Unterkategorien A1 und A3

Der EU-Kompetenznachweis wird nach der erfolgreichen Absolvierung eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung vergeben und bestätigt, dass beim Steuerer eine ausreichende Kompetenz für das Steuern eines UAS in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Kategorie nachgewiesen wurde. Das Luftfahrt-Bundesamt bietet dieses Training und die Prüfung Online an: https://www.lba-openuav.de

(10) EU-Fernpiloten-Zeugnis für die Offene Kategorie, Unterkategorie A2

Für die Beantragung eines Fernpiloten-Zeugnisses für den Betrieb in der Unterkategorie A2 bedarf es eines EU-Kompetenznachweises. Des Weiteren ist ein praktisches Selbsttraining unter den Bedingungen der Unterkategorie A3 durchzuführen. Bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für die Abnahme einer entsprechenden Theorieprüfung ist eine weitere, auf der Onlineprüfung aufbauende Theorieprüfung abzulegen. Diese besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen aus 3 Fachgebieten.