Begrifflichkeiten
(Quelle: https://europa.eu/european-union/eu-law/legal-acts_de)
Verordnungen
Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen.
Delegierte Verordnungen
In Gesetzgebungsakten kann der Kommision die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zu erlassen. (Art 290 AEUV) Diese Verordnungen werden mit dem Wort 'delegiert' gekennzeichnet. In der deligierten Verordnung findet man den Hinweis, dass diese Verordnungen verbindlich und in jedem Mitgliedsland umzusetzen sind.
Inhalt der neuen Verordnungen
Diese Verordnung enthält die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahr zeugsysteme (im Folgenden „UAS“), die für den Betrieb gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Vorschriften und Bedingungen bestimmt sind, sowie die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Zusatzgeräten für die Fernidentifikation. | Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie für das Personal, darunter auch für Fernpiloten und an diesem Betrieb beteiligte Organisationen. | |
Gültigkeit: ab sofort | Gültigkeit: ab 01.07.2010* |
* einzelne Artikel gelten ab 2021
Verordnung (EU) 945-2019
Die Verordnung/(EU) 945-2019 richtet sich an Hersteller von UAS. Für uns als Nutzer ist relevant, dass die UAS in 5 Kategorien unterteilt werden.
Die Kategorien werden wie folgt gekennzeichnet und definiert:
Darüber hinaus gelten noch weitere Kriterien für die Einstufung in die jeweilige Klasse.
C 0 | C 1 | C 2 | C 3 | C 4 | |
Gewicht | < 250 gr | < 900 gr | < 4 kg | < 25 kg; < 3m | < 25 kg |
Flughöhe | max. 120 m | ||||
Speed | 19 m/s | 19 m/s | keine Angabe | ||
Serien-Nr. | nein | ja | |||
Geo-Sensibilisierung | nicht gefordert | ja | |||
Fern-Identifizierung | nicht gefordert | ja | keine Angabe | ||
Lichterführung | nicht gefordert | ja | keine Angabe | ||
Benutzerhandbuch | ja | ||||
EASA Info | ja | ||||
Datenverbindung | nicht gefordert | muss wiederherstellbar sein | keine Angabe | ||
Stromversorgung | max. 24 VDC | max 48 VDC |
Verordnung (EU) 947-2019
Die Verordnung/(EU) 947-2019 richtet sich an Nutzer von UAS. Hier werden die UAS je nach Anwendungszweck in drei Betriebskategorien unterteilt.
Die Kategorien werden wie folgt gekennzeichnet und definiert:
Betriebskategorien - Allgemein
OFFEN
Betriebserklärung und Betriebsgenehmigung sind nicht erforderlich.
SPEZIELL
Es wird eine Betriebsgenehmigung oder eine Betriebserklärung benötigt, sofern der Betrieb nicht an einem Modellflugplatz stattfindet.
ZULASSUNGSPFLICHTIG
Zulassung gemäß VO 945-2019 und Betreiberzeugnis sind eforderlich, ggf. Fernpilotenlizenz
Betriebskategorie - OFFEN
Das UAS fällt unter eine der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genannten Klassen
Das unbemannte Luftfahrzeug hat eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg.
Der Fernpilot sorgt dafür, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird.
Der Fernpilot hält das unbemannte Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt in VLOS-Betrieb, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter nach Teil A des Anhangs hinzugezogen.
Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt.
Während des Flugs führt das unbemannte Luftfahrzeug keine gefährlichen Güter mit oder wirft Material ab.
Der UAS Betrieb in der offenen Kategorie wird in 3 Unterkategorien eingeteilt.
Betriebskategorie - OFFEN - A1
Erfüllung der Vorgaben der Klasse C0 gemäß VO(EU) 945-2019
oder
Erfüllung der Vorgaben der Klasse C1 gemäß VO(EU) 945-2019, sofern der UAS Betreiber einen Online-Lehrgang absolviert und die theoretische prüfung (40 Fragen) erfolgreich bestanden hat und das System mit eingeschalteten und aktualisierten System für die direkte Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung betrieben wird.
Der Fernpilot des unbemannten Luftfahrzeugs darf unbeteiligte Personen, aber niemals Menschenansammlungen überfliegen.
Betriebskategorie - OFFEN - A2
Erfüllung der Vorgaben der Klasse C2 gemäß VO(EU) 945-2019, sofern das System mit eingeschalteten und aktualisierten System für die direkte Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung betrieben wird.Das unbemannte Luftfahrzeug muss so betrieben werden, dass es keine unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 m von diesen Personen eingehalten wird.(Der Fernpilot kann den horizontalen Sicherheitsabstand auf ein Minimum von 5 m von der unbeteiligten Person verkürzen, sofern der Langsamflugmodus des unbemannten Luftfahrzeugs eingeschaltet ist).
Abschluss eines Online-Lehrgangs und Bestehen der Online-Theorieprüfung.
Erklärung des Abschlusses des praktischen Selbststudiums und Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung
Betriebskategorie - OFFEN - A3
Erfüllung der Vorgaben der Klasse C2, C3, C4 gemäß VO(EU) 945-2019, sofern das System mit eingeschalteten und aktualisierten System für die direkte Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung betrieben wird.
Der UAS-Betrieb muss einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren.
Der UAS-Betrieb muss in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das unbemannte Luftfahrzeug während des gesamten UAS-Betriebs geflogen wird, keine unbeteiligte Person gefährdet wird.
Der UAS-Betrieb wird von einem Fernpiloten durchgeführt, der einen Online-Lehrgang absolviert und eine Online- Theorieprüfung bestanden hat.
Betriebskategorie - A1-A3 Zusammenfassung
A1 | A2 | A3 |
darf einzelne Menschen überfliegen | Sicherheitsabstand von 30 m zu einzelnen Menschen | Gefährdung von Menschen ist auszuschliessen |
Klasse C0 oder C1 | Klasse C2 | Klasse C2, C3 oder C4 |